Wahlbekanntmachung zur Ergänzungswahl des Ortschaftsrats Wienrode im Ortsteil Wienrode der Stadt Blankenburg (Harz)
Entsprechend dem § 6 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA 2004 S. 92), zuletzt mehrfach geändert, § 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209), macht die Wahlleiterin der Stadt Blankenburg (Harz) bekannt, dass eine Ergänzungswahl des Ortschaftsrates Wienrode der Stadt Blankenburg (Harz)
am 12. November 2023 in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr
stattfindet.
Das Wahlgebiet des Ortsteils Wienrode bildet einen Wahlbereich für die Ergänzungswahl des Ortschaftsrates. Nach § 49 Abs. 2 KWG LSA werden so viele Vertreter gewählt, wie zur Erreichung der in der Hauptsatzung der Stadt Blankenburg (Harz) festgelegten gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind. Somit sind
drei Vertreter für den Ortschaftsrat Wienrode
zu wählen.
Die Anzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber darf gemäß § 21 Abs. 4 KWG LSA bei Parteien und Wählergruppen 8 Bewerber nicht überschreiten. Gemäß § 21 Abs. 5 KWG LSA darf der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag muss folgende in § 21 KWG LSA bezeichneten Angaben enthalten:
1. Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers.
2. Namen der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Der Name der Partei muss mit dem Namen übereinstimmen, den sie im Land führt;
3. Kennwort der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet. Aus dem Kennwort muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe mit regionalem Bezug zum Wahlgebiet handelt; das Kennwort einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; das Kennwort einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten.
Die Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei müssen Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Außerdem muss der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen von mindestens 1 v. H. der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 15 KWG LSA und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Für einen Wahlvorschlag zur Ergänzungswahl des Ortschaftsrates Wienrode werden
6 Unterstützungsunterschriften
benötigt.
Die nachfolgend aufgeführten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sind gemäß § 21 Abs. 10 KWG LSA von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften befreit:
1. Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
2. Alternative für Deutschland (AfD)
3. DIE LINKE. (DIE LINKE)
4. Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
5. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
6. Freie Demokratische Partei (FDP)
7. Freie Wählergemeinschaft Wienrode (FWW)
Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages nach § 21 Abs. 9 Satz 1 bis 3 KWG LSA als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner des Wahlvorschlages als ihr Stellvertreter. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung an den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärung muss gemäß § 21 Absatz 9 Satz 1 bis 3 KWG LSA unterzeichnet sein.
Wer durch eine Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 209), begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will.
Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber nach § 24 Abs. 1 bis 3 KWG LSA aufgestellt worden sind.
Unterstützungsunterschriften Wahlberechtigter entsprechend § 21 Abs. 9 KWG LSA sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Diese sowie alle anderen notwendigen Vordrucke werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei und deren Kurzbezeichnung, bei Wählergruppen das Kennwort und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
• Zustimmungserklärung des Bewerbers nach amtlichem Muster,
• Bescheinigung der Wählbarkeit nach amtlichem Muster,
• erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern,
• Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach amtlichem Muster,
• bei Wahlvorschlägen von Parteien, Bescheinigungen über die Parteizugehörigkeit bzw. eine Erklärung, dass der Bewerber keiner Partei angehört,
• ggf. eine Erklärung des zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist.
Gemäß § 22 KWG LSA können Parteien, die sich weder an der letzten Wahl zum Landtag noch an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag in Sachsen-Anhalt mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie spätestens am 07. August 2023, 18 Uhr, dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Landesvorstandes, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält. Bei mehreren gleichrangigen Parteiorganisationen genügt die Unterschrift eines Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand oder in den Fällen des Satzes 3 über den handelnden Vorstand beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 25. August 2023 fest, welche Vereinigungen, die nach § 22 Abs. 1 KWG LSA ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind.
Die Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat Wienrode sind möglichst frühzeitig, jedoch spätestens bis zum 04. September 2023 um 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin der
Stadt Blankenburg (Harz)
Harzstraße 3
38889 Blankenburg
vollständig einzureichen.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 29 Abs. 2a Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2018 (GVBl. LSA S. 314), Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht wählbar sind, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
Stadt Blankenburg (Harz), den 14.07.2023
Die Wahlleiterin
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